Geldauflagen sind Zahlungen aus Ermittlungs- und Strafverfahren, zu denen Privatpersonen oder Unternehmen per Gerichtsentscheid oder durch ein Übereinkommen mit der Staatsanwaltschaft verpflichtet werden. Sie werden in Fällen geringer Schuld verhängt, wenn entweder kein öffentliches Interesse an einer weiteren Strafverfolgung besteht oder wenn eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Bußgelder werden verhängt, wenn Ordnungswidrigkeiten begangen wurden.

Richter, Staatsanwälte und Amtsanwälte bestimmen unabhängig und weisungsfrei, ob eine Geldauflage in die Staatskasse fließt oder einer gemeinnützigen Organisation zugute kommt. Auch welche Einrichtung bedacht wird, liegt im jeweiligen freien Ermessen.

Wissenswertes für Gerichte und Staatsanwaltschaften

Als Strafrichter oder Staatsanwalt haben Sie die Möglichkeit, die Arbeit unseres Vereins durch die Zuweisung von Geldauflagen und Bußgeldern zu unseren Gunsten zu unterstützen.

Der Elternverein krebskranker Kinder e.V. Chemnitz erfüllt alle Voraussetzungen für die Zuweisung von Geldauflagen und ist im Verzeichnis der Geldauflagenempfänger gelistet. Eine zügige und diskrete Abwicklung der Geldauflagen wird garantiert, indem das jeweilige Gericht über jeden Zahlungseingang bzw. Nichteingang zeitnah informiert wird.

Benötigen Sie Informationsmaterial zu unserem Verein, Adressaufkleber und vorgedruckte Zahlscheine? Gern senden wir Ihnen diese zu.

Im Namen der erkrankten Kinder und ihrer Familien bedanken wir uns für Ihre Zuweisung.

Wissenswertes für Personen, die eine Geldauflage oder ein Bußgeld zu entrichten haben

Bitte nutzen Sie zur Überweisung Ihrer Geldauflage bzw. Ihres Bußgeldes folgendes Konto:

Elternverein krebskranker Kinder e.V. Chemnitz
IBAN: DE54 8707 0024 0112 8792 01
BIC:  DEUTDEDBCHE
Deutsche Bank Chemnitz
Verwendungszweck: Aktenzeichen Ihres Verfahrens

Wichtig ist, dass Sie bei der Überweisung im Verwendungszweck unbedingt das Aktenzeichen Ihres Verfahrens angeben, damit wir den eingegangenen Betrag zuordnen und der zuständigen Stelle zurückmelden können, dass Sie Ihre Auflage erfüllt haben.

Zahlungen im Rahmen einer Geldauflage gelten nach dem Gesetz nicht als freiwillige, abzugsfähige Spende. Wir sind daher nicht berechtigt, Spendenbescheinigungen für diese Form der Zahlung auszustellen. Gern bestätigen wir Ihnen aber auf Anfrage den Zahlungseingang.

Ihre Ansprechpartnerin

Katrin Priebe